17. Juni 2021  I  Kategorie: Wer die Wohnung mietfrei überlässt, muss evtl. weniger Unterhalt zahlen

Eine richtungsweisende Entscheidung für unterhaltspflichtige Elternteile, die ihre Wohnung den Ex-Ehepartnern und Kindern mietfrei überlassen, traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 26. Juni 2020 (AZ: 4 UF 176/19). Wie der Augsburger Rechtsanwalt Stefan Haschka erklärt, kann sich die mietfreie Wohnungsüberlassung auf die Unterhaltshöhe auswirken.

Im OLG-Fall lebte die Frau mit den drei minderjährigen Kindern mietfrei in einer Wohnung, die dem Mann zu 60 Prozent gehörte. Laut Mietspiegel betrug die Kaltmiete für vergleichbare Wohnungen rund 1.720 Euro. Vor Gericht stritten die Eltern auch über die Höhe des Betrages, den der Vater monatlich zahlte, nämlich 115 Prozent des Mindestunterhalts. „Der Mindestunterhalt orientiert sich im jeweiligen Jahr an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes“, erklärt Haschka, Fachanwalt für Familienrecht. Das Existenzminimum ergebe sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die als Orientierung zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werde.

Die gezahlte Summe sei angemessen, entschieden die Richter. Denn die Unterhaltsverpflichtung im Familienrecht umfasse auch den Wohnbedarf. Dieser werde durch die mietfreie Überlassung der Wohnung durch den Vater abgedeckt. Fachanwalt Stefan Haschka: „Entscheidend für die Höhe des Unterhalts ist die Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle.“ Diese sei um den geldwerten Vorteil der Wohnungsüberlassung entsprechend herabzustufen, und zwar immer dann, wenn weder der betreuende Elternteil den Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung geltend mache.