17. Dezember 2019 I Kategorie: FamilienrechtKiTa fristlos kündigen ist ungerechtfertigt
Urteil: Fristlose Kündigung eines Kita-Vertrags
Kita fristlos kündigen ist ungerechtfertigt: Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg erklärt: Auch dieser Fall ist ein typisches Beispiel für die Problematik, mit der wir als Kanzlei für Familienrecht in Augsburg häufig zu tun haben:
Fristlose Kündigung eines Vertrages mit einer Kita
Das Amtsgericht München entschied mit seinem Urteil vom 08.10.2019 unter dem Az. 173 C 8625/19, dass eine fristlose Kündigung eines Kitavertrages unberechtigt ist, wenn die Betreuung in der Kita im üblichen Rahmen stattgefunden hat.
Der Fall – Bereich Familienrecht
Das beklagte Ehepaar hatte für seinen Sohn vorgeburtlich einen Krippenvertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltete eine Betreuungszeit von mehr als neun Stunden täglich. Die Vergütung sollte monatlich 1450 Euro betragen. Nach Änderung waren es maximal neun Stunden für monatlich 1130 Euro plus Verpflegungskosten von 65 Euro.
Im Betreuungsvertrag der Kita war eine Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart. Nach kurzer Eingewöhnungszeit erkrankte das Kind und blieb der Kita fern. Einige Tage später sprach der Vater eine ordentliche Kündigung aus, der nach zwei Tagen eine fristlose Kündigung folgte. Das Ehepaar begründete die Kündigung damit, dass der Sohn schon nach der ersten Woche krank gewesen sei.Entgegen der Behauptung sei die Kita nicht für Kinder im Alter von weniger als sechs Monaten ausgerichtet. Die einseitig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit und das Bestehen auf Einhaltung der Kündigungsfrist habe das Vertrauen in die Krippe vollkommen zerstört. Des Weiteren beklagten die Eltern vor Gericht, dass ihr Sohn trotz anderslautender Versprechen nicht von einer nur für ihn zuständigen Erzieherin betreut worden sei. Auch das Tragen in einer Babytrage habe nicht stattgefunden. Zudem sei das Kind zu seinem Schutz nicht von anderen Kindern ferngehalten worden. Die zuständige Erzieherin bestritt die angeblichen Zusagen. Im Gegenteil habe man vorher betont, dass für zwölf Kinder drei Betreuer zuständig seien. Zunächst sei auch seitens des Vaters nur eine Vertragsunterbrechung bis zum September gewünscht gewesen.
Entscheidungsgründe, der Rechtsanwalt erklärt
Das Amtsgericht gab der Klage der Kita statt und sprach ihr die vereinbarte Vergütung von 3390 Euro zu, die für die dreimonatige Kündigungsfrist fällig war. Der Vertrag, der zwischen den Parteien bestand, sei mit ordentlicher Kündigung wirksam gekündigt worden. Die außerordentliche Kündigung dagegen sei unwirksam. Denn nach nur kurzen Aufenthalten über sechs Tage könne nicht von einer gescheiterten Eingewöhnung gesprochen werden. Die Klägerin habe auch nicht darüber aufklären müssen, dass Kleinkinder mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kita krank werden, denn dies sei allgemein bekannt. Es könne nicht der Klägerin vorgeworfen werden, wenn dieser Fakt den Eltern nicht bekannt war. Es sei den Beklagten auch keine Einzelbetreuung zugesichert worden. Lebensfremd sei es, bei zwölf Kindern eine Einzelbetreuung für ein Kind zu erwarten. Auch die Eingewöhnung habe dem üblichen Ablauf entsprochen. Da der Platz nicht habe wiederbesetzt werden können, müssen die Beklagten für volle drei Monate bezahlen.
Haben auch Sie ein Problem mit Ihrem Kita-Vertrag? Wenden Sie sich gern an einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei. Wir freuen uns auf Sie!
Autor des Beitrages: Kita fristlos kündigen ist ungerechtfertigt – Stefan Haschka