27. Dezember 2023  I  Kategorie: Unterhaltsvorschussleistungen: Anspruch auch bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu am 12. Dezember 2023 ein wegweisendes Urteil gefällt (5 C 9.22).

Hintergrund Unterhaltsvorschussleistungen:

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist ein wichtiges Instrument, um Alleinerziehende und ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Die Frage, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn der andere Elternteil das Kind in erheblichem Maße betreut, war in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt.

Das Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 C 9.22:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 nun klargestellt, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht automatisch entfällt, wenn der andere Elternteil das Kind in erheblichem Maße betreut. Das Gericht betont, dass entscheidend ist, wer die wirtschaftliche Hauptverantwortung für das Kind trägt.

Das Urteil stellt fest, dass der Unterhaltsvorschussanspruch auch dann weiterbesteht, wenn der andere Elternteil das Kind zwar betreut, die finanzielle Hauptverantwortung jedoch weiterhin beim alleinerziehenden Elternteil liegt.

Rechtsanwalt Stefan Haschka zur aktuellen Entwicklung:

Rechtsanwalt Stefan Haschka kommentiert das Urteil: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit und berücksichtigt die tatsächlichen Lebensumstände von Familien. Es unterstreicht, dass die finanzielle Hauptverantwortung ausschlaggebend ist und der Unterhaltsvorschussanspruch nicht automatisch erlischt, wenn der andere Elternteil das Kind betreut.“

Wichtige Aspekte des Urteils:

1. Wirtschaftliche Hauptverantwortung: Die Frage, wer die wirtschaftliche Hauptverantwortung für das Kind trägt, ist entscheidend für den Fortbestand des Unterhaltsvorschussanspruchs.

2. Betreuung durch den anderen Elternteil: Die Tatsache, dass der andere Elternteil das Kind betreut, führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Unterhaltsvorschussanspruchs.

3. Individuelle Prüfung: Jeder Fall muss individuell geprüft werden, um die tatsächlichen Lebensumstände und die finanzielle Verantwortung für das Kind zu berücksichtigen.

Fazit zu den Unterhaltsvorschussleistungen:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023 schafft Klarheit bezüglich des Unterhaltsvorschussanspruchs bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil. Rechtsanwalt Stefan Haschka steht Mandanten in Augsburg mit seiner Expertise im Familienrecht zur Seite, um bei Fragen zum Unterhaltsvorschuss individuelle Lösungen zu finden.

Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Stefan Haschka in Augsburg wenden.

Hinweis: Dieser Newsbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.