24. Januar 2020 I Kategorie: FamilienrechtAnspruch auf Kindesunterhalt trotz Kontaktabbruch
Einseitiger Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten: Wie ist der Elternunterhalt geregelt?
Anspruch auf Kindesunterhalt trotz Kontaktabbruch: In einem Beschluss vom 12. Februar 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Kontaktabbruch durch einen Unterhaltsberechtigten für eine Verwirkung des Elternunterhalts nicht ausreicht. Gemeint ist die Konstellation, in der ein Elternteil den Kontakt zum volljährigen Sohn oder zur volljährigen Tochter abbricht. Ein spannender Fall für jeden Fachanwalt für Familienrecht.
Familienrecht: Auch in Augsburg gibt es immer wieder wesentliche Fälle
Folgender Fall aus Augsburg wurde dabei betrachtet: Im Jahr 1953 wurde ein Mann geboren, dessen Eltern sich im Jahr 1971 trennten. Die Scheidung fand noch im selben Jahr statt. Der Sohn wohnte nach der Scheidung weiterhin bei seiner Mutter und hielt zu Beginn sporadischen Kontakt zum Vater. Nach seinem Abitur im Jahr 1972 bestand kein weiterer Kontakt des inzwischen volljährigen Sohnes zum Vater, der im Jahr 1923 geboren war.
Der Vater wurde verrentet und lebte von einer geringfügigen Rente und den Erträgen seiner Lebensversicherung. Im Jahr 1998 setzte der Vater eine Bekannte testamentarisch als seine Erbin ein. Im Testament war geregelt, dass der Sohn mit dem „strengsten Pflichtteil“ bedacht werden solle. Dies erläuterte der Vater mit der Tatsache, dass er seit 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. Im Jahr 2008 siedelte der Vater in eine Heimeinrichtung um, in der er im Februar 2012 verstarb. Für die im Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2012 erbrachten Leistungen nahm das zuständige Sozialamt den Sohn in Anspruch.
Was besagt das Familienrecht?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass Kinder und Eltern einander Rücksicht und Beistand schuldig sind. Der vom unterhaltberechtigten Elternteil ausgehende Abbruch des Kontakts bedeutet eine Verletzung dieser Verpflichtung und stellt damit eine regelmäßige Verfehlung dar. Jedoch bedarf es weiterer zusätzlicher Umstände, damit das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung gewertet wird, die zu einer Verwirkung des Elternunterhalts führt. Im vorliegenden Fall konnten solche Verfehlungen nicht festgestellt werden, so der Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg.
Familienrecht ist Grundlage des Urteils
Der Vater hatte das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt, nachdem er sich in dessen ersten 18 Lebensjahren gut um ihn gekümmert hatte. Seinen Elternpflichten hat er also im Wesentlichen genügt, ganz besonders in derjenigen Lebensphase, in der eine regelmäßige intensive elterliche Fürsorge zu erwarten und notwendig ist. Die im Testament festgehaltenen Entscheidungen stellen keine Verfehlung dar. Der Vater hat beim Aufsetzen des Testaments lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht.
Autor des Beitrages: Anspruch auf Kindesunterhalt trotz Kontaktabbruch – Stefan Haschka Anwalt für Familienrecht.