24. Februar 2023  I  Kategorie: Unfallversicherungen bieten keinen Versicherungsschutz für psychische Folgen

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Unfallversicherungen für psychische Folgen eines Unfalls keinen Versicherungsschutz bieten, unabhängig davon, ob die psychischen Reaktionen durch den Unfall verursacht wurden oder medizinisch nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer in solchen Fällen keine Leistungen für unfallbedingte Invalidität geltend machen können, wenn ihre psychischen Reaktionen als krankhafte Störungen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) gelten. Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Haschka aus Augsburg erklärt den Fall und hilft auch Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung – auch bei komplexen Fällen.

Ansprüche eines Versicherungsnehmers wegen posttraumatischer Belastungsstörung abgelehnt

In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherungsnehmer nach einer Armverletzung eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend gemacht. Die Versicherungsgesellschaft hatte jedoch auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen verwiesen und die Zahlung verweigert. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Versicherungsgesellschaft wegen der festgestellten Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt, aber Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Auch die Berufung des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg.

Ausschlusstatbestand greift auch bei psychischen Reaktionen

Das OLG argumentierte, dass der Leistungsausschluss für psychische Reaktionen in den AUB 2008 auch auf rein psychisch-reaktive Störungen anwendbar sei. Es sei unerheblich, ob die Störungen medizinisch nachvollziehbar sind oder nicht. Die Klausel knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an und erfasse nicht nur Fehlverarbeitungen. Es sei somit nicht erforderlich, dass eine psychische Reaktion auf den Unfall selbst zurückzuführen ist. Die Klausel schließe psychische Reaktionen aus, „auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“. Es sei kaum mit dem Wortlaut der Klausel vereinbar, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ abzustellen.

Achten Sie bei Vertragsabschluss auf Leistungsausschlüsse für psychische Reaktionen

Für Versicherungsnehmer bedeutet das, dass sie bei Abschluss einer Unfallversicherung darauf achten sollten, ob ein Leistungsausschluss für psychische Reaktionen in den Allgemeinen Bedingungen der Versicherung enthalten ist. Wenn ja, sollten sie sich bewusst sein, dass sie in solchen Fällen keine Leistungen für unfallbedingte psychische Störungen erwarten können, unabhängig davon, ob die Störungen medizinisch nachvollziehbar sind oder nicht. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu aufsuchen.

Expertenwissen in Versicherungsfragen: Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Haschka in Augsburg

Wenn Sie aufgrund eines Unfalls psychische Folgen erleiden, sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihre Unfallversicherung möglicherweise keinen Versicherungsschutz bietet. Es ist wichtig, die Allgemeinen Bedingungen Ihrer Versicherung sorgfältig zu prüfen und insbesondere auf Leistungsausschlüsse für psychische Reaktionen zu achten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Versicherung im Fall psychischer Folgen ausreichenden Schutz bietet, sollten Sie Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Haschka in Augsburg konsultieren.