21. Dezember 2019  I  Kategorie: Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Verursachers bei ärztlichen Kunstfehlern

Unfallschadensregulierung: Mithaftung?

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Augsburg erklärt folgenden Fall „Unfallschadensregulierung – Mithaftung des Unfallverursachers“

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat bereits mit seinem Urteil vom 24.04.08 entschieden, dass der Verursacher eines Unfalls sogar für Kunstfehler haften muss, die ein Arzt bei der Behandlung eines durch den Unfall Verletzten begeht. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt hat. Ist der Kunstfehler jedoch auf die falsche Deutung eines Röntgenbilds zurückzuführen, kann das ein Versäumnis sein, für das neben dem Arzt auch der Unfallverursacher haftet. Arzt und Unfallverursacher sind in diesem Fall Gesamtschuldner.

In dem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht ging es um eine Frau, der bei einem (unverschuldeten) Verkehrsunfall schwere Verletzungen zugefügt wurden. In der Klinik wurden im Zuge der chirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder angefertigt. Diese Bilder sind von dem verantwortlichen Radiologen nach Feststellung des Gerichts nicht korrekt ausgewertet worden. So wurde auch eine Verletzung der Lendenwirbelsäule übersehen. Aufgrund dieses Fehlers unternahm der Unfallchirurg diesbezüglich nichts.

Das OLG wertete die Fehldeutung der Röntgenbilder als ärztlichen Kunstfehler. Da die Patientin darunter lange Zeit litt, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro für angemessen. Für das Versagen des Arztes habe der Unfallverursacher gleichermaßen zu haften wie die beteiligten Ärzte, gegen welche die Klage gerichtet war. Nur ausnahmsweise unterbreche ein Fehlverhalten Dritter in solchen Fällen den Zurechnungszusammenhang. Das kann zum Beispiel bei sehr außergewöhnlichem und unsachgemäßem Verhalten des Arztes der Fall sein. Ein solch grobes Fehlverhalten seitens des Radiologen sei hier jedoch nicht zu erkennen. Den Radiologen treffe nur ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.08, Az. 5 U 1236/07).

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Autor des Beitrages: Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Verursachers bei ärztlichen Kunstfehlern – Stefan Haschka

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