23. Dezember 2023  I  Kategorie: Testamentsauslegung: „Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut“

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über die Testamentsauslegung im Zusammenhang mit der Formulierung „Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut“. Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 2. Oktober 2023 – 33 Wx 38/23 gibt hierbei wertvolle Hinweise.

Rechtlicher Hintergrund zu Testamenten:

Testamente können mitunter Formulierungen enthalten, deren genaue Auslegung nicht immer eindeutig ist. Eine solche Formulierung ist beispielsweise „Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut“. Der Beschluss des OLG München schafft Klarheit über die Auslegung einer solchen Klausel.

Der Beschluss vom 2. Oktober 2023 – 33 Wx 38/23:

Das OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die genannte Klausel in einem Testament verwendet wurde. In seiner Entscheidung hebt das Gericht hervor, dass bei der Auslegung solcher Formulierungen der konkrete Wille des Erblassers im Vordergrund steht.

Das Gericht betont, dass die Auslegung im Lichte der konkreten Umstände und der Intention des Erblassers erfolgen muss. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob eine pflegende und betreuende Person während einer Krankheit gemeint ist oder ob die Formulierung weitergehende Absichten des Erblassers beinhaltet.

Rechtsanwalt Stefan Haschka zur Testamentsauslegung:

Rechtsanwalt Stefan Haschka unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Testamentsformulierung: „Die genaue Auslegung von Klauseln wie ‚Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut‘ erfordert eine sorgfältige Analyse des individuellen Kontexts. Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass der konkrete Wille des Erblassers entscheidend ist.“

Faktoren bei der Testamentsauslegung:

1. Individuelle Intention des Erblassers: Die genaue Absicht des Erblassers sollte im Mittelpunkt stehen. Es ist zu klären, ob er eine rein pflegende Funktion oder eine umfassendere Betreuung im Blick hatte.

2. Umfeld und Umstände: Die Umstände, unter denen das Testament erstellt wurde, sowie das persönliche Umfeld des Erblassers spielen eine Rolle bei der Auslegung der Klausel.

3. Mögliche ergänzende Auslegung: Das Gericht kann ergänzend zu den Worten des Testaments auch andere Beweismittel heranziehen, um den Willen des Erblassers zu ermitteln.

Fazit zur Testamentsauslegung:

Die Testamentsauslegung erfordert eine individuelle Betrachtung und sorgfältige Analyse. Der Beschluss des OLG München vom 2. Oktober 2023 – 33 Wx 38/23 bietet wichtige Leitlinien für die Auslegung von Klauseln wie „Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut“. Für eine individuelle Beratung bzgl. diesem Thema kontaktieren Sie Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg.

Hinweis: Dieser Newsbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.