26. November 2022  I  Kategorie: Sind psychische Folgen eines Unfalls über die Unfallversicherung gedeckt?

Psychische Folgen eines Unfalls sind in der Regel nicht von der Unfallversicherung gedeckt, wenn die AUB 2008 einbezogen wurden. Das entschied kürzlich das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil (Urteil vom 13.07.2022, 7 U 88/21). Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg, Fachanwalt für Versicherungsrecht, informiert Sie über die Folgen dieses Urteils.

Fachanwalt für Versicherungsrecht in Augsburg berät: Was sichert eine Unfallversicherung ab?

Eine Unfallversicherung soll grundsätzlich Schutz für die Folgen eines Unfalls bieten. Dies reicht von den Kosten der akuten medizinischen Behandlung bis hin zu Langzeitfolgen, aber auch Invalidität und Tod. Die konkreten Bedingungen, in welchen Fällen eine Versicherung tatsächlich greift und welche konkreten Leistungen von der Versicherung abgedeckt sind, ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Hierzu gibt es standardisierte Bedingungen, vorliegend die AUB 2008, die regelmäßig in die Verträge miteinbezogen werden. Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg, Fachanwalt für Versicherungsrecht, berät Sie gern zu Versicherungsklauseln und bei Problemen mit der Versicherung.

Was sagt das Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Unfallversicherung aus?

Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger seinen Arm an der Heizung gestoßen. In der Folge kam es zu einer großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Zudem erlitt der Kläger nach seinen eigenen Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Begründete er mit der psychischen Belastung, die entstand, da die Funktion seines Arms nur noch eingeschränkt seien. Durch den Einbezug der AUB 2008 in den Versicherungsvertrag waren jedoch psychische Folgen eines Unfalls von der Versicherung ausgeschlossen. Das Gericht lies bei seiner Entscheidung offen, ob es medizinisch möglich sei, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit dem konkreten Unfall zusammen hängt. Dies sei nicht relevant. Jede Störung, die rein „psychisch-reaktiver Natur“ sei, falle unter den Ausschluss. Selbst wenn also der Kläger nachweisen könnte, dass er aufgrund des Unfalls oder der Unfallfolgen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, so wäre dies lediglich eine psychische Reaktion auf den Unfall, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn durch einen Unfall Gehirnstrukturen verletzt oder verändert werden und dies zu psychischen Folgen führt, da es sich hierbei primär um körperliche Verletzungen handelt. Bei Fragen zur Unfallversicherung oder Problemen mit einer Versicherung, hilft Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Ihnen gerne weiter.