10. März 2023 I Kategorie: FamilienrechtNotvertretungsrecht für Ehegatten
Wird ein Ehepartner plötzlich durch einen Unfall oder sonstige Umstände hilflos bzw. schwerstkrank, müssen unter Umständen andere über ihn entscheiden, wenn es um die Frage des zukünftigen Verbleibs der Person oder um lebenserhaltende Maßnahmen geht. Dafür hat der Gesetzgeber zum 01.01.2023 eine neue Regelung zur gegenseitigen Vertretung bei Ehepartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge in § 1358 BGB erlassen. Das sogenannte „Notvertretungsrecht“ erlaubt in Notsituationen die vorübergehende Vertretung der Person durch den Ehepartner. Diese Regelung greift, wenn keine Vorsorgevollmacht und keine Beantragung einer vorläufigen gesetzlichen Betreuung vorliegt. Ihr Fachanwalt für Familienrecht, Stefan Haschka in Augsburg informiert.
Voraussetzungen und Ausschlusskriterien
Die Voraussetzung für das Notvertretungsrecht gegenüber dem Ehepartner ist ein auf Vertrauen basierendes, intaktes Eheverhältnis. Zudem ist die Zustimmung des betreffenden Ehepartners notwendig, zum Beispiel durch eine schriftliche Niederlegung für den Notfall. Die Vertretung ist jedoch unzulässig bei getrennt lebenden Ehepartnern, oder wenn der betreffende Ehepartner die Vertretung, zum Beispiel wegen grundlegender Meinungsverschiedenheiten, ablehnt, oder wenn bereits eine Vorsorgevollmacht oder ein Betreuer vorhanden ist. Tritt so ein Notfall ein, muss der behandelnde Arzt die gesundheitliche Notsituation dem vertretenden Ehegatten mit einer entsprechenden Bescheinigung bestätigen. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg.
Befugnisse und Pflichten des vertretenden Ehepartners
Der vertretende Ehepartner tritt sozusagen im Rahmen des Notvertretungsrechts vorübergehend an die Stelle eines Betreuers, der notwendigen Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffen o. ä. zustimmen oder diese untersagen kann. Der Ehepartner darf sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden. Er kann auch anstelle des zu betreuenden Ehepartners Verträge abschließen und Rechtsansprüche geltend machen. Der vertretende Ehegatte muss dabei dem mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehepartners gerecht werden und eventuell vorhandene Patientenverfügungen berücksichtigen. Die Befugnis zur Notvertretung läuft nur über 6 Monate. Ebenso wird sie hinfällig beim Wegfall der gesundheitlichen Notsituation oder wenn ein Betreuer bestellt wurde. Im Zweifelsfalle können Sie den Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg konsultieren.
Fachanwalt für Familienrecht, Stefan Haschka erklärt Details
Die Einführung des Notvertretungsrechts für Eheleute ermöglicht in gesundheitlichen Notsituationen eine schnellere und weniger bürokratische Handlungsmöglichkeit für den vertretenden Ehegatten. Dennoch wird die Erteilung einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht weiterhin dringend empfohlen, da das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt ist und nur begrenzt alle Entscheidungen abdeckt, die in einer Notsituation notwendig werden können. Sie können sich jederzeit vorab die wichtigsten Informationen beim Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg einholen, damit Sie im Ernstfall nicht wie der Ochs vorm Berge stehen.