27. August 2021 I Kategorie: FamilienrechtNach Trennung: Ehepartner muss an Kündigung der gemeinsamen Wohnung mitwirken
Familienrecht: Ehepartner muss nach Trennung, unabhängig von der Scheidung bei Kündigung der ehelichen Wohnung mithelfen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in nachfolgendem Artikel – Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg erklärt die Details und Hintergründe.
Zwischen Trennung und Scheidung gibt es oft Streit um die zusammen gemietete Immobilie. Will einer der beiden Ehegatten aus dem Mietverhältnis austreten, muss der andere der Kündigung zustimmen oder bei ihr mitwirken, ob die Scheidung schon rechtskräftig ist oder nicht. Dies hat Auswirkungen auf das Zivil- und Familienrecht. Ein Fachanwalt ist zu empfehlen.
Hintergrund zur Wohnungskündigung nach Trennung
Als im konkreten Fall das Paar sich trennte, zog der Bräutigam Anfang 2019 mit dem gemeinsamen Sohn aus der ehelichen Wohnung in Augsburg aus. Der Mietvertrag lief auf die beiden Ehepartner. Der Ehemann beglich die Monatsmiete von 2200 Euro. Im September 2019 schrieb er seiner Noch-Ehefrau, sie solle den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu streichen. Etwa acht Wochen später kündigte er das Mietverhältnis in Augsburg mittels Schreiben von einem Fachanwalt. Seine Frau wollte die Ehewohnung jedoch weder übernehmen noch bezahlen und willigte nicht in die Kündigung ein. Sie hätten ausgemacht, dass der Mann Unterhaltszahlungen in Höhe der gezahlten Miete entrichte. Darüber hinaus meldete sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von weiteren mindestens 2.200 monatlich an. Die Frau erinnerte ihn per Fachanwalt außerdem an die Verpflichtung des Bräutigams zur Solidarität in der Ehe sowie den Rechtsgrundsatz von Treue und Glauben. Sie sei auch nicht fähig, eine andere Wohnung, ob in Augsburg oder anderswo, anzumieten.
Wie lange gilt die eheliche Solidarität nach der Trennung noch?
Das Familiengericht in Frankfurt am Main gab dem Bräutigam recht. Im Trennungsjahr könne der Ehegatte die Zustimmung zur oder die Mithilfe bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung fordern. Denn der Rechtsanspruch des weiter in der Ehewohnung lebenden Ehepartners, den Mietvertrag unter Mitwirkung des Ex-Partners aufrechtzuerhalten, sei hinfällig. Anders sei es lediglich, wenn finanzielle Gründe oder der Gesichtspunkt von Solidarität nach der Ehe dem nicht widersprächen. Eine herbe Niederlage für die Frau aus Augsburg, was das Familienrecht besagt.
Im Trennungsjahr muss der Ehegatte der Wohnungskündigung beipflichten
Für die angebliche Übereinkunft habe die Frau keinen Beleg erbringen können. Auf die Solidarität während oder nach der Ehe könne sich die Frau ebenfalls nicht berufen. Diese Leitlinie gebiete es, der betroffenen Person im Trennungszeitraum einen angemessenen Zeitraum der Neuorientierung vor der Scheidung zu ermöglichen. Dieser Zeitraum diene dazu, die Lebensumstände in Ordnung zu bringen und den Versuch einer beidseitig akzeptablen Abmachung zu unternehmen – und dies, ohne von direkten Ansprüchen bedroht zu sein. Angesichts der komplizierten materiellen Verflechtungen zwischen den Eheleuten und der Dauer der Lebensgemeinschaft bemaßen die Richter diese Zeitspanne mit einem Jahr. Das sei jedoch bereits um. Diese Entscheidung im Familienrecht ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Frau nach Beratung mit ihrem Fachanwalt in Berufung geht, ist noch unklar.
Amtsgericht Frankfurt am Main am 19. März 2021 (AZ: 477 F 23297/20 RI)