03. Juli 2021 I Kategorie: VersicherungsrechtMöglichkeiten eines Versicherungsschutzes in der Corona-Krise
Als Folge von behördlichen Beschlüssen aufgrund von Corona stehen einige Gewerbetreibende kurz vor der Aufgabe ihrer Einrichtung. Die zeitweiligen Angaben zur Schließung von Geschäften wie Cafés, Fitnessstudios, Handwerksbetrieben und vielen anderen Unternehmen, hat schwerwiegende Folgen für die Betreiber. Einige von ihnen jedoch haben bereits eine Versicherung wie die Betriebsschließungsversicherung / Praxisschließungsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Diese Arten von Versicherungen sollen den Fall abdecken, in dem der Betrieb teilweise oder sogar ganz ausfällt und der Betreiber keinen Ertrag mehr generieren.
Im Folgenden werden wir genauer auf das Versicherungsrecht eingehen und Ihnen kurze Erklärungen zu jeweiligen Versicherungen liefern. Des Weiteren können Sie sich stets an unseren Fachanwalt für Versicherungsrecht und Rechtsanwalt in Augsburg wenden, Stefan Haschka.
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung soll die zwischenzeitliche Einstellung des Betriebes abgesichert werden. Dies kann durch materielle Schäden wie Wasser- oder Feuerschäden verursacht werden. Da es sich bei dieser Versicherung um einen Sachschaden handeln muss, gilt sie nicht für entstandene Schäden durch Corona.
Wenn Behörden eine Geschäftsschließung aufgrund von Corona anordnen, gilt allerdings die Betriebsschließungs- / Praxisschließungsversicherung. Das hängt damit zusammen, dass Corona seit dem 01.02.2020 der Meldepflichtverordnung unterliegt und die Schließung des Betriebes somit die Folge einer meldepflichtigen Krankheit ist. In diesem Fall sind die nötigen Voraussetzungen gegeben, damit diese Versicherung greift.
Problematisch kann es jedoch auch bei dem Abschluss dieser Versicherung werden. Wurden nämlich konkrete Bedingungen in dem Vertrag aufgezählt, die bestimmte Krankheiten nennen, unter der die Versicherung eintritt, wird Corona wahrscheinlich nicht auf dieser Liste sein. Das liegt daran, dass die Krankheit sehr neu ist und somit zu Versicherungsabschluss nicht miteinbezogen wurde. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, dass sich die Versicherer auf einen Ausschluss “außergewöhnlicher Ereignisse” beziehen können, falls dieser Vereinbart wurde.
Als letzte Möglichkeit gibt es in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG und § 65 IfSG, worüber sie der Fachanwalt und Rechtsanwalt Stefan Haschka genauer informieren kann. Er wird Sie über das Versicherungsrecht aufklären und steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt zur Seite. Unsere Kanzlei befindet sich in Augsburg Stadtmitte.
In welchem Fall muss die Versicherung zahlen?
Dazu gibt es drei Punkte, die man nennen kann. Allerdings ist jeder Einzelfall individuell von der Gesamtsituation abhängig und auch davon, um welche Versicherung es sich konkret handelt. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Rechtsanwalt.
Die drei Punkte, welche man auf die Allgemeinheit beziehen kann für einen kurzen Überblick:
- 1. Behörden beschließen Auflagen aufgrund derer der versicherte Betrieb geschlossen werden muss.
- 2. Der Anordnung der Behörden muss das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugrunde liegen.
- 3. Die Schließung des Betriebes erfolgt aufgrund eines meldepflichtigen Krankheitserregers.