03. Juni 2023 I Kategorie: FamilienrechtKindergeldanspruch für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil (Az: III R 7/21) festgestellt, dass eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht als Einkommen eines behinderten Kindes angerechnet werden darf. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht davon beeinträchtigt wird. Rechtsanwalt und Fachanwalt Stefan Haschka aus Augsburg informiert Sie über die Einzelheiten dieses Urteils.
Fachanwalt aus Augsburg zu Kindergeldanspruch
Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, die eine Behinderung hat. Diese Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt eine Beschädigtengrundrente gemäß dem Opferentschädigungsgesetz. Aufgrund der vorliegenden Behinderung bezog der Kläger auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit seiner Tochter weiterhin Kindergeld. Die Familienkasse berücksichtigte jedoch bei der Berechnung der verfügbaren Einkünfte und Bezüge der Tochter auch den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann. Unter Einbeziehung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Schluss, dass die Tochter ab Oktober 2019 in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Daher wurde die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers aufgehoben. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage des Klägers statt.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Die Frage, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite beurteilt.
Im vorliegenden Fall sah der BFH die Beschädigtengrundrente als eine Leistung an, die primär den immateriellen Schaden des Opfers einer Gewalttat abdeckt. Sie dient nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen. Selbst wenn die Beschädigtengrundrente auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten nicht trennbar. Zudem hätte die Familienkasse nicht nur die Rentenbezüge berücksichtigen müssen, sondern auch den höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, der die Rente ausgleicht.
Beratung zum Kindergeld in Augsburg
Dieses Urteil des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die Opfer einer Gewalttat wurden. Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kindergeld für behinderte Kinder zu informieren und zu beraten.