09. Februar 2020 I Kategorie: FamilienrechtKinder müssen Pflege der Eltern zahlen ohne Rücksicht auf die Rente
Keine Berücksichtigung der Altersvorsorge bei unterhaltspflichtigem Kind ohne eigenes Einkommen
Kinder müssen Pflege der Eltern zahlen ohne Rücksicht auf die Rente: Was bringt das BGH-Urteil vom 29.04.2015 (AZ XII ZB 236/14)? Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2015 (AZ XII ZB 236/14) hat die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber pflegebedürftigen Eltern bzw. Elternteilen ausdrücklich unterstrichen. Verfügt demnach ein unterhaltspflichtiges, verheiratetes Kind über kein eigenes Einkommen ist kein Bedürfnis zur Bildung von Vermögen zur Altersvorsorge gegeben. Somit billigt der Bundesgerichtshof diesem Kind keine Rücklagen zu.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?
Wird also ein pflegebedürftiges Elternteil in einer anerkannten, vollstationären Einrichtung gepflegt und betreut, so muss das Kind seine Ersparnisse für die Zahlung des Unterhalts des Elternteils einsetzen. Dies gilt auch, wenn diese Rücklage für die Altersvorsorge angespart wurde. Das Sozialamt prüft hierzu die Vermögensverhältnisse und treibt das Geld für die Zahlungen des Unterhalts des Elternteils ein. Für die Bewältigung der rechtlichen Problemlage ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt als Fachanwalt für Familienrecht ratsam.
Betroffen sind hierbei vor allem Frauen ohne Einkommen, die den Haushalt führen und in einer Ehe leben, wo ausschließlich der Mann das Geld verdient. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn das Einkommen im Alter durch den Ehepartner gewährleistet ist. Verfügt nun das unterhaltspflichtige, verheiratete Kind über dieses Vermögen, muss dieses für den Unterhalt bedürftiger Eltern eingesetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vermögen des Ehepartners nicht in dem Umfang ausreichend ist, um im Alter für die finanzielle Vorsorge beider Ehepartner abgesichert zu sein.
Inwieweit kann ein Fachanwalt für Familienrecht hilfreich sein?
Dies bedarf der Prüfung und stichhaltigen Darlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehepartner. Das Gericht stellt damit eindeutig fest, dass der erwerbstätige Ehepartner für die Altersvorsorge des Ehepartners ohne Erwerbstätigkeit zuständig ist und erklärt, dass der erwerbslose Ehepartner nicht zur Vermögensbildung für die Altersvorsorge verantwortlich ist. Kinder müssen demnach für ihre Eltern sorgen, wenn ihr Einkommen und Vermögen unzureichend ist.
Im Einzelfall ist das Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder zu prüfen, ob und in welcher Höhe diese Unterhaltsverpflichtung besteht. Eine umfangreiche, juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg ist in jedem Fall sinnvoll und erforderlich, um den Rückgriff des Sozialamtes zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu verhindern. Der Rechtsanwalt aus Augsburg prüft ebenfalls, inwieweit das Wohneigentum der Kinder und die damit verbundene ersparte Miete für die Unterhaltspflicht relevant sind.
Autor des Beitrages: Kinder müssen Pflege der Eltern zahlen ohne Rücksicht auf die Rente – Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg.