10. Januar 2020  I  Kategorie: Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Elterngeld: monatliche Umsatzbeteiligung?

Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen: Eine monatliche Umsatzbeteiligung berechtigt zum Erhalt eines höheren Elterngeldes. Ein aktuelles Urteil verstärkt die Rechte berufstätiger Eltern. Sollten diese zusätzlich zu ihrem festen Gehalt weitere monatliche Umsatzbeteiligungen vom Arbeitgeber beziehen, so können sie davon profitieren. Ein Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg erklärt die Lage: Bei den Beteiligungen am Umsatz handelt es sich in machen Fällen um einen laufenden Arbeitslohn, so der Rechtsanwalt. Nämlich immer dann, wenn die jeweiligen Beteiligungen im Arbeitsvertrag so geregelt sind, dass sie im Hinblick auf einen Monat ausgerechnet und ausbezahlt werden.

Die Lage genauer beleuchtet:

Der Fachanwalt für Familienrecht erklärt die Klage einer angestellten Zahnärztin aus dem Bremer Umland. Diese erhielt laut Arbeitsvertrag ein Grundgehalt von 3.500 EUR pro Monat. Die zusätzlichen Umsatzbeteiligungen lagen zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat und schwankten stark. Nachdem die Zahnärztin ein Kind geboren hatte, stellte sie den Antrag auf Elterngeld bei der Stadtgemeinde in Bremen. Was für Bremen gilt, gälte auch für andere Städte, wie zum Beispiel für Augsburg, so der Rechtsanwalt.

Nun begann ein langwieriger Verlauf. Denn zunächst ließ die zuständige Gemeinde die von der Zahnärztin erhaltenen Beteiligungen am Umsatz unberücksichtigt. Sie wurden nicht in die Berechnung eines Anspruchs mit einbezogen, sondern direkt ignoriert, so als ob keine Zahlungen stattgefunden hätten. Die Gemeinde begründete ihr Vorgehen: Man sei der Meinung, dieser doch mitunter erhebliche Teil des Gesamteinkommens würde steuerlich anders verbucht. So zähle er zu den „sonstigen Bezügen“. Diese würden bei der Berechnung des Anspruchs nicht mit einbezogen und hätten folglich keinerlei Einfluss auf die Höhe des geltend zu machenden Anspruchs. Die Einordnung in die Rubrik der „laufenden Bezüge“ sei nicht realistisch. Dafür stünden Mindestbeträge zur Verfügung, die für eine Berechnung überschritten werden müssten, was nicht immer der Fall war.

Die hauptsächlichen Gründe für die Entscheidung

In einer weiteren Instanz wurde die Gemeinde der Zahnärztin vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen dazu verurteilt, die von der Zahnärztin erhaltenen Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um den so genannten laufenden Arbeitslohn. Die ausgezahlten Beteiligungen würden jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und dies sei auch im Arbeitsvertrag genau so geregelt. Damit falle die Summe der Beteiligung in den so genannten Lohnzahlungszeitraum. Somit ist sie ein Teil des regulären Arbeitslohns und müsse diesem auch zugerechnet werden. Zum Vergleich heran gezogen wurde auch die gängige Praxis bei der Vergütung der Überstunden, die ebenso gehandhabt wird.

Nicht die Einzelheiten der Berechnung seien entscheidend, sondern vielmehr der Zeitraum der Zahlungen. Eine Konkordanz zwischen Monatszeitraum und variablem Lohnanteil sei gewahrt. Deshalb wirke sich dieser Umstand auf die Höhe des Elterngeldes aus. Der Senat hat die Revision aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Unser Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg ist gerne für Sie da.

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Autor des Beitrages: Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen – Stefan Haschka

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