03. Juni 2021  I  Kategorie: Auch Spitzenverdiener müssen ihr Einkommen für die Unterhaltsbemessung angeben

Wer so viel verdient, dass er den Rahmen der Düsseldorfer Tabelle sprengt, hat nicht das Recht seine Einkommenshöhe zu verschweigen. Wie Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Ausburg bestätigt, sind auch Spitzenverdiener zur Offenlegung ihres Einkommens verpflichtet, sofern das für Unterhaltszahlungen relevant ist. Das habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 2020 (AZ: XII ZB 499/19) entschieden.

Haschka, Fachanwalt für Familienrecht, erklärt: „Die Düsseldorfer Tabelle gilt seit 1962 als eine Leitlinie für Unterhaltszahlungen. Sie legt die Höhe von Unterhaltszahlungen nach dem Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen fest.“ Das veranschlagte Höchsteinkommen liege derzeit bei 5500 Euro monatlich.

Im verhandelten Fall lebte ein Mädchen nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater zahlte Unterhalt und erklärte sich als „unbegrenzt leistungsfähig“ – also als höher entlohnt als in der Düsseldorfer Tabelle verankert.

In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute aus dem Jahr 2013 war unter anderem eine bis zum 30. Juni 2019 befristete Regelung zum Kindesunterhalt festgelegt. Für die Zeit ab Juli 2019 sollte sich der Vater demnach zur Zahlung von 160 Prozent des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle verpflichten.

2018 verlangte das Mädchen von ihrem Vater daher Auskunft über die exakte Höhe seines Einkommens. Der Vater verweigerte jedoch die Auskunft. Der Streit ging vor Gericht und durchlief die Instanzen.

„Grundsätzlich muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil Auskunft über sein Einkommen erteilen“, urteilte der Bundesgerichtshof. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn diese Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Bedeutung habe.

Zwar verdiene der Vater mehr als die höchste Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Daraus lasse sich aber keinesfalls schließen, dass die Tabelle eine Obergrenze für den Kindesunterhalt vorsehe. Vielmehr sei bei Einkommen von Spitzenverdienern nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Denn es mache beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob der unterhaltspflichtige Elternteil ein monatliches Nettoeinkommen von 6.000 oder von 30.000 Euro bekomme.
Ausschließlich durch die genaue Höhe des Einkommens sei auch bestimmbar, welcher Bedarf des Kindes an Geld für Freizeitaktivitäten noch als angemessen oder bereits schon als Luxus zu betrachten sei.

Außerdem bezahle der Vater den Mehrbedarf, wie zum Beispiel Hortkosten, nicht allein, sondern gemeinsam mit der Mutter. Um die Haftungsquote zu berechnen, werde das exakte Einkommen des Vaters benötigt. „Die Haftungsquote legt fest, welcher Elternteil wie viel zu zahlen hat“, erklärt Rechtsanwalt Haschka.