22. November 2019 I Kategorie: FamilienrechtZählt beim Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindeswille?
Darf das Kind mitbestimmen?
Zählt beim Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindeswille?: Darf das Kind entscheiden, wo es wohnt? Hat ein Gericht bereits über den Aufenthaltsort der Kinder entschieden, dürfen Veränderungen nur noch in engen Grenzen getroffen werden. Unser Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg gibt Auskunft.
Rechtsanwalt Augsburg: Wechsel des Aufenthaltsorts mit triftigen Gründen möglich
Der Wille des Kindes spielt bei der Wahl des Aufenthaltsortes eine untergeordnete Rolle. Wurde vom Familiengericht bereits eine Entscheidung getroffen, sind nachträgliche Veränderungen nicht ohne Weiteres möglich. Nur wenn der Verdacht besteht, dass das Kindeswohl gefährdet ist, kann ein Wechselmodell vereinbart oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden. Das bestätigt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil (Az: 1 UF 74/18).
In dem konkreten Fall wurde nach der Scheidung der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder an die Mutter übergeben. Nach zwei Jahren stellte der Vater über seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf eine Anpassung des Modells und beantragte, dass die Kinder im Wechselmodell oder sogar vollständig bei ihm leben sollten. Die sechs- bis siebenjährigen Kinder äußerten diesen Wunsch in der Anhörung ebenfalls. Zuvor wurde der Aufenthalt der Kinder nach dem Residenzmodell geregelt: die Kinder lebten nach der Scheidung hauptsächlich bei der Mutter.
Die Einsichtfähigkeit der Kinder ist wichtig
Um die Entscheidung zu treffen, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen, der die Situation überprüfte. Bei der Bewertung einer solchen Situation spielen immer auch Faktoren wie das Alter der Kinder und die damit verbundene Einsichtsfähigkeit eine Rolle, so das Gericht.
Das Familiengericht lehnte den Antrag des Vaters ab. Als Begründung wurde genannt, dass einmal getroffene gerichtliche Entscheidung nur in einem eng gesteckten Rahmen abgeändert werden dürfen. Eine Möglichkeit für eine Anpassung des Modells bestünde etwa, wenn das Kindeswohl in Gefahr sein. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies nicht als gegeben. Die Kinder bevorzugten den Aufenthaltsort des Vaters mitunter auch aufgrund verschiedener Vorzüge, wie etwa das Haustier und den großen Garten, den sie dort zur Verfügung hatten. Zwar bestätigte das Gericht die emotionale Bindung der Kinder zum Vater. Es gab jedoch auch den Hang des Vaters zu bedenken, seine Kinder zu beeinflussen.
Abschließend ordnete das Gericht einen „ausgedehnten Umgang“ an. Die Kinder sollten fortan alle 14 Tage von Donnerstag 17 Uhr bis zum folgenden Montag vor Schulbeginn beim Vater bleiben. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde des Vaters beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb erfolglos. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben, hilft unser Fachanwalt für Familienrecht.
Autor des Beitrages: Wieviel zählt beim Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindeswille? – Stefan Haschka