24. Juni 2021 I Kategorie: FamilienrechtAdoption von Stiefkindern nicht angetrauter Lebenspartner ist nun leichter
Seit dem 31. März 2021 ist die Adoption eines Kindes vom nicht angetrauten Lebenspartner leichter. „Damit wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt“, erläutert Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg. Es handele sich um das Urteil vom 26.03.2019 (Az.: 1 BvR 673/17). Der Fachanwalt für Familienrecht ergänzt: „Zuvor hatte das oberste Gericht entschieden, dass man die Adoption von Stiefkindern nicht nur Ehepartnern erlauben darf, weil dies gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt.“ Der neue § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regele nun die Voraussetzungen für die Adoption von Stiefkindern in einer unehelichen Beziehung. Demnach müssten die Partner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits gemeinsame Kinder haben. „Außerdem kommt eine Stiefkindadoption etwa dann infrage, wenn das Kind lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Elternteil aus der ursprünglichen Beziehung des Lebenspartners hat, jener Elternteil verstorben oder unbekannt ist“, führt der Augsburger Rechtsanwalt weiter aus. „Darüber hinaus gilt für unverheiratete Lebenspartner alles, was bei verheirateten Paaren auch gilt“, sagt Haschka. Aufpassen müsse man jedoch, wenn einer der Partner noch mit einer anderen Person verheiratet sei. „Dann wird die Stiefkindadoption nur im Ausnahmefall genehmigt“, weiß der Fachanwalt für Familienrecht. Die Stiefkindadoption sei aber auch in jenem Fall nicht gänzlich verboten.