03. Januar 2024  I  Kategorie: Beschwerderecht von Pflegepersonen gestärkt

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über das gestärkte Beschwerderecht von Pflegepersonen gemäß dem wegweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 26. Juli 2023 – 16 UF 69/23.

Hintergrund zum Beschwerderecht:

Das Wohl des Kindes steht im Zentrum familienrechtlicher Entscheidungen. Pflegepersonen, die eine enge Beziehung zu einem Kind pflegen und betreuen, spielen dabei eine entscheidende Rolle. Der Beschluss des OLG Karlsruhe bezieht sich auf das Beschwerderecht von Pflegepersonen in Angelegenheiten des Sorgerechts und Umgangsrechts.

Der Beschluss vom 26. Juli 2023 – 16 UF 69/23:

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 26. Juli 2023 das Beschwerderecht von Pflegepersonen gestärkt. Das Gericht betont, dass Pflegepersonen, die eine enge Bindung zu einem Kind haben, das Recht haben, sich in Angelegenheiten des Sorgerechts und Umgangsrechts zu beschweren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belange des Kindes betroffen sind.
Das Gericht hebt hervor, dass das Beschwerderecht von Pflegepersonen eine bedeutende Rolle im Hinblick auf das Kindeswohl spielt. Pflegepersonen können somit aktiv am Verfahren teilnehmen und ihre Perspektive im Sinne des Kindes darlegen.

Rechtsanwalt Stefan Haschka zum gestärkten Beschwerderecht:

Rechtsanwalt Stefan Haschka kommentiert den Beschluss des OLG Karlsruhe: „Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Rolle von Pflegepersonen im Familienrecht. Ihr gestärktes Beschwerderecht ermöglicht es, die Perspektive des Kindes in Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten angemessen zu berücksichtigen.“

Wichtige Aspekte des Beschlusses:

1. Enge Bindung als Grundlage: Das OLG Karlsruhe betont, dass ein gestärktes Beschwerderecht insbesondere dann besteht, wenn zwischen Pflegeperson und Kind eine enge Bindung besteht.

2. Belange des Kindeswohls: Das Beschwerderecht erstreckt sich auf Angelegenheiten, die die Belange des Kindeswohls betreffen, darunter Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts.

3. Aktive Beteiligung im Verfahren: Pflegepersonen haben das Recht, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und ihre Perspektive im Interesse des Kindes vorzubringen.

Fazit zum Beschwerderecht von Plegepersonal:

Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26. Juli 2023 – 16 UF 69/23 stärkt das Beschwerderecht von Pflegepersonen in Angelegenheiten des Sorgerechts und Umgangsrechts. Rechtsanwalt Stefan Haschka steht Mandanten in Augsburg mit seiner Expertise im Familienrecht zur Seite, um Pflegepersonen bei rechtlichen Fragen zu unterstützen. Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung können Sie sich direkt an Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg wenden.

Hinweis: Dieser Newsbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.