02. März 2023  I  Kategorie: Neue Regelung bei der Namensänderung von Kindern

Die Namensänderung eines Kindes ist auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich. Bisher – so informiert der Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg – war die Ersetzung der Einwilligung des zweiten Elternteils ausschließlich bei Kindeswohlgefährdung möglich. Hier musste eine außerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste, Belastung des Kindes nachgewiesen werden (BGH, Beschluss v. 24.10.2001, XII ZB 88/99). 
Diese enge Auslegung wurde vom BGH nun aufgegeben. Nach der aktuellen Entscheidung ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr Voraussetzung für die sogenannte Einbenennung bei fehlendem Einverständnis eines Elternteils (BGH, Beschluss v. 25.1.2023, XII ZB 29/20). 

Hintergrund der Änderung Namensänderung

Gegenstand der Entscheidung war ein Rechtsstreit geschiedener Eheleute über die Änderung des Familiennamens der gemeinsamen Tochter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main.  Die ehelich geborene Tochter trug den Namen des Vaters. Der Vater hatte seit vielen Jahren keinen Umgangskontakt mehr zur Tochter. Die Mutter ist inzwischen neu verheiratet und trägt, ebenso wie eine weitere, in der zweiten Ehe geborene, Tochter den Namen des neuen Ehemannes. Fachanwalt für Familienrecht, Stefan Haschka aus Augsburg, erklärt die Details:

Die Mutter wünschte eine Änderung des Namens für die Tochter aus erster Ehe

 
Da der Vater seine Einwilligung verweigerte, beantragte die Mutter die Ersetzung der Einwilligung in die sogenannte Einbenennung. Dies wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter beim OLG war erfolgreich. Laut OLG sei die Namensänderung hier zum Wohl des Kindes erforderlich. Es sei hier mit einzubeziehen, dass die Tochter schon seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr mit dem Vater habe. Durch die Namensverschiedenheit zu Ihrer Mutter und Halbschwester sei sie erheblichen Belastungen ausgesetzt. Zudem wünsche sie die Namensänderung auch selbst ausdrücklich. Das OLG begründet seinen Entscheid damit, dass der „Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat“. Daher müsse bei der Rechtsprechung auch dem Kindeswillen Rechnung getragen werden. 

Beratung zur Namensänderung in Augsburg bei Ihrem Fachanwalt für Familienrecht

Die Hürden für die Namensänderung sind dennoch nach wie vor hoch, da das Kontinuitätsinteresse des anderen Elternteils, sowie des Kindes geschützt bleibt. Trotz der aktuellen Entscheidung wird der Wahrung der Verbundenheit durch das Namensband sowohl auf Eltern- als auch auf Kindesseite hohe Bedeutung beigemessen. Die Abwägungen zur Namensänderung ohne Kindeswohlgefährdung müssen diesen Anforderungen genügen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg berät Sie hierzu genauestens und unterstützt Sie fachkompetent bei der Antragsstellung zur Ersetzung der Einwilligung für die Namensänderung.