16. Oktober 2021  I  Kategorie: Umgangsrecht als Samenspender oder bei Adoptionen

Umgangsrecht als Samenspender oder bei Adoptionen: Wenn ein Mann eine private Samenspende getätigt hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht zum gezeugten Kind haben. So beschloss es der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.06.2021 (Aktenzeichen XII ZB 58/20). Damit führte der BGH in dieser zeitgemäßen Frage die Rechtsprechung eines früheren BGH-Urteils fort (BGHZ 197, 242), zu finden in der juristischen Fachzeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ 2013, 1209), ebenso wie einen früheren BHG-Beschluss vom 18.08.2015 (Aktenzeichen XII ZB 473/13), ebenfalls zu lesen in FamRZ 2015, 828.

Umgangsrecht und Sorgerecht bei Adoption

In § 1686a Absatz 1 BGB ist die „Vaterschaft eines anderen Mannes“ genannt. Diese kann auch durch eine Adoption entstanden sein. Das ist auch der Fall, wenn – wie in den letzten Jahren gar nicht selten – die Mutter das Kind von ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau als Stiefkind adoptieren lässt.

Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption seines Kindes wird ihm in der Regel nicht negativ angerechnet. Diese Einwilligung führt nur zum Verlust seines Umgangsrechts, wenn ein Verzicht auf das Umgangsrecht klar zu erkennen ist. In diesem Fall sollte das Kind nach Absprache der leiblichen Eltern seinen leiblichen Vater ausdrücklich kennenlernen und Kontakt zu ihm haben dürfen. Auch wenn diese Abmachung rechtlich nicht bindend ist, liegt logischer Weise jedenfalls nicht der Verzicht auf ein Umgangsrecht durch den leiblichen Vater vor.

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Die wichtige Frage, ob und in welchem Umfang dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu erlauben ist, ist laut BGH-Urteil in Anlehnung an den Wortlaut des § 1686a Absatz 1 Nr. 1 BGB und im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 (FamRZ 2016, 2082) danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater in der Vergangenheit ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. So sollen Väter ausgeschlossen werden, die beispielsweise nach langer Zeit des Desinteresses auf einmal überraschend für die Mutter und besonders das Kind ankommen, was dem Kind schaden könnte oder falls aus spezieller Erfahrung die Gefahr von Gewalt gegenüber Mutter oder Kind droht. Denn das Sorgerecht stellt die Pflicht auf körperliche Pflege und Versorgung des Kindes sicher, während das Umgangsrecht voll auf das seelische Kindeswohl gerichtet ist.

Faire Gespräche über die Ausübung des Umgangsrechts und Sorgerechts

Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (in Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 und vom 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1688). Faire Gespräche, Abmachungen und Entscheidungen auf Augenhöhe aller Beteiligten sind also angesagt, ohne in die spezielle Art der Erziehung der rechtlichen Eltern „hineinzupfuschen“ und ohne Totalverweigerungshaltung der rechtlichen Eltern, wie in der deutschen Vergangenheit nicht selten geschehen.

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