13. September 2021 I Kategorie: FamilienrechtLeiblicher Vater bekommt Recht auf Umgang trotz Adoption
Rechtsanwalt für Familienrecht in Augsburg: Umgangsrecht des leiblichen Vaters trotz Adoption – Fachanwalt Stefan Haschka erklärt die Details in diesem Bereich des Familienrechts. In diesem Beitrag geht es um das Umgangsrecht des leiblichen Vaters eines Kindes, das durch eine private Samenspende gezeugt wurde. Das Umgangsrecht kann dem Vater auch dann zustehen, wenn das Kind von der Lebenspartnerin der leiblichen Mutter adoptiert wurde.
Rechtsanwalt für Familienrecht in Augsburg erklärt anhand eines Beispielfalles
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall hatte eine Frau mithilfe einer privaten Samenspende im Jahr 2013 ein Kind auf die Welt gebracht. Ihre Lebenspartnerin, die mit ihr in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, hat das Kind adoptiert. Das Kind kannte seinen leiblichen Vater, mit dem es bis zum Jahr 2018 Umgang hatte. Die Mutter und ihre Lebenspartnerin lehnten jedoch den Wunsch des Vaters ab, das Kind für eine längere Zeit mit in seine häusliche Umgebung zu nehmen und dort für einen gewissen Zeitraum Umgang mit ihm zu haben. Daraufhin brach der Kontakt des Vaters zu seinem Kind ab.
Rechtsanwalt für Familienrecht in Augsburg: Zwei Stunden in der Woche lösen Streit aus
Der Wunsch des Mannes, sein Kind alle 14 Tage zwischen 13:30 Uhr und 18:00 Uhr zu sich zu holen, brachte ihn bis vor den Bundesgerichtshof. Bereits vor der Zeugung des Kindes habe er mit rechtlichen Eltern vereinbart, als Vater aktiven Umgang mit dem Kind zu haben. In die Adoption habe er nur unter dieser Voraussetzung eingewilligt.
Rechtsanwalt für Familienrecht in Augsburg erklärt die Entscheidung der Gerichte
Die ersten beiden Instanzen, Amtsgericht und Landgericht, lehnten die Umgangsregelung ab. Der Bundesgerichtshof jedoch sah es anders und verwies den Fall das Beschwerdegericht zurück. Denn der leibliche Vater, der ein ehrliches Interesse an dem Kind hat, habe einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dienlich ist. Dies sei in § 1686 a BGB verankert.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Vater in die Adoption eingewilligt habe. Denn der Vater habe nicht zugleich auf ein Umgangsrecht verzichtet. Vielmehr habe er sich mit den rechtlichen Eltern darauf verständigt, das Kind nicht nur kennenzulernen, sondern auch Umgang mit ihm haben zu dürfen.
Der BGH wies darauf hin, dass im Adoptionsrecht in der sogenannten offenen oder halb offenen Adoption auch die Möglichkeit des Kontakts des Kindes zur Herkunftsfamilie vorgesehen sei. Ein wesentliches Entscheidungskriterium sei das Kindeswohl und das ernsthafte Interesse des Vaters am Kind.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2021, Az: XII ZB 58/20.
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