30. April 2021 I Kategorie: VersicherungsrechtRechtsschutzversicherung Zeitpunkt des Konflikts
BGH-Urteil zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung
Mit Urteil vom 03. Juli 2019 (IV ZR 195/18) fällte der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Der Kläger verkaufte im Juni 2014 sein gebrauchtes Auto. Er sicherte dabei dem Käufer zu, dass bestimmte Unfallschäden behoben seien. Danach hat der Kläger im Juni 2015 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Oktober 2015 berief sich der Käufer des Fahrzeugs auf seine Gewährleistungsrechte, und behauptete, die Schäden seien in Wirklichkeit gar nicht behoben gewesen, und verklagte den Verkäufer. Der Rechtsschutzversicherer des Verkäufers lehnte eine Kostendeckung ab und berief sich darauf, dass der Versicherungsfall schon mit der Übergabe des Fahrzeugs im Juni 2014 eingetreten sei. Der Verkäufer erhob danach Klage gegen seinen Rechtsschutzversicherer und forderte, dass dieser die Kosten seines Rechtsanwalts übernehmen solle.
Die rechtliche Problemstellung
Ob dem Kläger ein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung zusteht, hängt vom Eintritt des Rechtsschutzfalles ab. Diesen bestimmt § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012: nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer einen Rechtsverstoß begangen hat oder begonnen haben soll. Damit sollen sogenannte Zweckabschlüsse verhindert werden. Ist nun das Vorbringen des Klägers maßgebend, der behauptet, das Auto sei mangelfrei gewesen und der Käufer mache zu Unrecht Gewährleistungsansprüche geltend und ist erst dieses Geltendmachen der „Rechtsverstoß“? Oder ist der Vorwurf des Käufers maßgeblich, der auf den Kaufvertrag und den Zeitpunkt der Übergabe abzielt?
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab nun dem Kläger recht, und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung habe, da der Versicherungsfall in versicherter Zeit eingetreten sei.
Denn an viel frühere Ursachen anzuknüpfen, wäre eine uferlose Rückverlagerung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf Solidarität erwarten und dass der Rechtsschutzversicherer ihn bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen unterstützt. Der Rechtsschutzversicherer muss zunächst einmal von der Darstellung und Bewertung des Geschehens durch den Versicherungsnehmer ausgehen, und nicht vom Vorbringen seines Anspruchsgegners. Der BGH beruft sich auf eine bestehende gleichlautende Rechtsprechung in Fällen sogenannter Aktivprozesse, wo Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen geltend machten (BGH vom 25. Februar 2015 – IV ZR 214/14, BGH vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, BGH vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12).
Fazit zur Rechtsschutzversicherung Zeitpunkt des Konflikts
Der BGH setzt hier seine Rechtsprechung zur Abgrenzung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls fort. Er setzt dem häufigen Einwand der Versicherungen, der Rechtsfall sei vorvertraglich, erneut deutliche Grenzen. Als Anwaltskanzlei in Augsburg und Fachanwalt für Versicherungsrecht raten wir generell noch nicht Versicherten, eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Denn ist der Rechtsfall bereits eingetreten, und ist man zu diesem Zeitpunkt noch nicht versichert, muss man die Prozesskosten selber tragen. Sollte es zum Streit mit der Versicherung kommen, sollte der Verbraucher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt und hier am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranziehen, zu denen wir in Augsburg zählen. Autor des Beitrages: Rechtsschutzversicherung Zeitpunkt des Konflikts: Rechtsanwalt Stefan Haschka.