11. Februar 2020 I Kategorie: FamilienrechtFamilienrecht Zugewinnausgleich
Familienrecht Zugewinnausgleich: Mit einer Eheschließung wird bei den Ehegatten automatisch der gesetzliche Güterstand angenommen. Es existiert die Zugewinngemeinschaft. Kommt es jedoch zur Scheidung, wird der Vermögenszuwachs, also der Zugewinn, ausgeglichen, der das während der Ehe erhaltene Vermögen beinhaltet. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch, wobei der jeweilige Vermögenszuwachs bewertet und konkret beziffert wird.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten wir Sie in Augsburg und Umgebung zu allen Fragen des Zugewinns beziehungsweise des Zugewinnausgleichs.
Der Zugewinn errechnet wich wie folgt: Zu Beginn wird das Anfangs- und bei Ehescheidung das Endvermögen beider Ehegatten getrennt voneinander ermittelt. Eventuelle Verbindlichkeiten werden von den Vermögenswerten abgezogen. Die daraus entstehende Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn. Dieser darf nicht negativ sein und muss also mindestens Null betragen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht diesem die Hälfte der Differenz in Form eines Ausgleichsanspruchs zu. Dieser Anspruch ist jedoch auf den Wert des Vermögens des zum Ausgleich verpflichtenden Ehegatten begrenzt, welches nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei Ende der Scheidung vorhanden ist.
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist jedoch nicht der Tag der Rechtskraft der Scheidung, sondern schon der Tag, an dem ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Familiengericht bekannt gegeben wird.
Erhöht sich das Vermögen eines Ehegatten durch Erbschaft oder Schenkung, werden diese Vermögenswerte dem Anfangsvermögen hinzugezählt.
Ein Ausgleich erfolgt nicht automatisch. Er findet nicht statt, wenn keiner der Ehegatten seine Ansprüche geltend macht. In manchen Fällen ist ein Anspruch trotz möglicher hoher Vermögenswerte gering, weshalb ein Ausgleich dann nicht zweckmäßig ist.
Als Fachanwalt für Familienrecht fragen wir Sie, ob Sie eventuelle Steuernachzahlungen zu erwarten haben. Wurde der Scheidungsantrag dem Mandanten zum Beispiel am 10.12.2011 zugestellt, er muss jedoch für das Kalenderjahr 2011 noch eine Steuernachzahlung in Höhe von 50.000,00 Euro zahlen, wird diese nicht mehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs zum Abzug gebracht. Die Steuernachzahlung ist gem. §§ 25 I, 36 I und 51 a Einkommensteuergesetz (EstG) erst zum 31.12.2011 entstanden. Entscheidend ist in diesem Falle nicht die Fälligkeit der Verbindlichkeit, sondern ihr Entstehen. Der frühere Partner beteiligt sich somit nicht an diesem Posten. Bei dieser Konstellation sollte ein Scheidungsantrag zurückgezogen werden. Stehen jedoch Steuererstattungen, Gutschriften oder andere Zahlungen in Geldwert in Aussicht, sollte rechtzeitig ein Scheidungsantrag gestellt werden.
Damit es nicht zu Streitereien über den Familienrecht Zugewinnausgleich kommt, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Auseinandersetzungen finden oft über die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens, die Beurteilung einzelner Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilie, statt. Als Fachanwälte für Familienrecht beraten wir Sie in Augsburg und Umgebung.